Willkommen, am 23.02.2012, 08.57 Uhr | Stand der Seite: 07.12.2011, 14.22 Uhr | zum Text
Meldung laut BKA für 2010:
Nachdem 2009 der niedrigste Wert seit 1993 zu verzeichnen war, sind die bekannt gewordenen Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB) 2010 wieder angestiegen (+4,8 Prozent auf 11.867 Fälle). In diesem Deliktsbereich muss nach wie vor von einem hohen Dunkelfeld ausgegangen werden.
Anmerkung:
Soweit die Meldung, kurz und bünding - im Gegensatz zu den Meldungen über Diebstahl, Raub und Betrug.
Wenn man einen Blick auf diese Übersicht des BKA wirft, dann wird einem sofort klar, wie wichtig und mit welcher Aufmerksamkeit dieses [leidliche] Thema sexueller Missbrauch - speziell von Kindern - doch in unserer Gesellschaft spielt.
Normalerweise gehörten diese Zahle an den Anfang der Übersicht, und nicht lediglich unter "ferner liefen". Nun ja, geht ja auch nicht um do etwas wichtiges wie "Geld" dabei, sollen sich man nicht so anstellen die Opfer... [oder?]
Was allerdings in der Meldung oben fehlt, sind mal wieder die Zahlen über betroffene Kinder von sexuellen Missbrauch die Aufgrund der höher zu wertenden Straftatbestände in andere Schlüssel aufsummiert sind.
Hier zu nennen sind zB. die Schlüssel: 110000 [und folgende], 141100, 141200, 143200, 143300, 143400!
131010 Handlungen gemäß §176 Abs.5 StGB
217 erfasste Fälle
131100 Sexuelle Handlungen gemäß §176 Abs. 1+2 StGB
5.559 erfasste Fälle
131200 Exhibitionistische / sexuelle Handlungen vor Kindern §176 Abs.4 Nr.1 StGB
2.105 erfasste Fälle
131300 Sexuelle Handlungen gemäß §176 Abs.4 Nr.2 StGB
417 erfasste Fälle
131400 Einwirken auf Kinder gemäß §176 Abs.4 Nr.3+4 StGB
941 erfasste Fälle
131500 Vollzug des Beischlafs mit einem Kind oder Vornahme
einer ähnlichen sexuellen Handlung nach §176a Abs.2 Nr.1 StGB
1.037 erfasste Fälle
131600 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zur
Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften §176a Abs.3 StGB
88 erfasste Fälle
131700 Sonstiger schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß §176a StGB
1.503 erfasste Fälle
131800 Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge §176b StGB
2010: 0 erfasste Fälle
133000 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen §182 StGB
985 erfasste Fälle
134000 Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger §179 StGB
1.366 erfasste Fälle
141100 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger §180 StGB
115 erfasste Fälle
141200 Ausbeuten von Prostituierten [Kinder/Jugendliche] §180a StGB
50 erfasste Fälle
143200 Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Erzeugnisse)
durch gewerbs-/bandenmäßiges Handeln gemäß §184b Abs.3 StGB
97 erfasste Fälle
143300 Besitz/Verschaffung von Kinderpornographie gemäß §184b Abs.2+4 StGB
3.160 erfasste Fälle
143400 Verbreitung von Kinderpornographie gemäß §184b Abs.1 StGB
2.687 erfasste Fälle
23.05.2011
gez.: AlterMann
Die polizeiliche KriminalStatistik [PKS] ist in:
- FallStatistik,
- TäterStatistik,
- OpferStatistik,
unterteilt.
In der FallStatistik werden lediglich strafrechtliche Verstöße - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Opfer – registriert.
Die TäterStatistik ist wiederum lediglich auf aufgeklärte Fälle beschränkt.
Pro Jahr und DeliktsGruppe wird zudem dort jeder Täter auch nur einmal gezählt. [EchtTäterZählung] Andererseits können wir aber hier einen Bezug auf das ’soziale NahFeld’ zwischen Täter/Opfer ermitteln, da hier die WohnortNähe des Täters zum Opfer angegeben wird.
Für eine Analyse der Verbreitung von Misshandlung / Missbrauch von Kindern bietet sich am ehesten die OpferStatistik in der PKS als erste InformationsQuelle an.
Nur mit Hilfe dieser OpferStatistik kann die Anzahl der von einem Fall betroffene[n] Person[en] bestimmt werden. Außerdem findet man [begrenzt] nur in der hier Informationen zum Alter des Opfers, sowie zur ’sozialen Beziehung’ zwischen Täter und Opfer.
Das Strafrecht kennt derzeit eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen.
Die quantitativ relevantesten TatBestände des SexualStrafrechts
- zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
betreffen den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen [§§ 174, 174a 174b StGB] und den sexuellen Missbrauch von Kindern [§176 StGB].
Diese sollen Kinder / Jugendliche entweder:
- altersunabhängig,
- oder nach bestimmten SchutzAltersGrenzen,
vor Verstöße gegen:
- die sexuelle Selbstbestimmung, oder
- vor gewaltsamen Übergriffen
schützen.
SexualStraftaten gegen Kinder werden somit in recht unterschiedliche Rubriken der polizeilichen KriminalStatistik erfasst.
Das Spektrum möglicher TatHandlungen ist sehr weit. Gewalt ist dabei nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich um sogenannte ’abstrakte GefährdungsDelikte’, bei denen der Nachweis von Schäden nicht zum TatBestandsMerkmal gehört.
Der Aspekt der EingriffsIntensität wird allerdings durch die GeneralKlausel des §184c StGB berücksichtigt, wonach es sich um Handlungen ’mit einer gewissen Erheblichkeit’ handeln muss. Diese Regelung ist letztlich Ausdruck dessen, dass strafrechtliche Intervention als ’ultima Ratio’ dem RechtsgüterSchutz dient, weshalb bloße Ungehörigkeiten bzw. Anzüglichkeiten [mitunter verwerflich] strafrechtlich nicht verfolgt werden.
Was jedoch ’eine gewisse Erheblichkeit’ ist, hängt vom Einzelfall, sowie von den WertVorstellungen [Moral] ab, welche allerdings dem gesellschaftlichen Wandel unterworfenen sind.
Sexueller Kindesmissbrauch gem. §176 StGB erfasst allein Handlungen gegen Kinder unter 14 Jahren - unabhängig von ihrer Beziehung zum Täter.
Taten gegen Kinder oder Jugendliche nach §§ 174, 174a, 174b StGB setzen eine [mit dem RechtsBegriff des ’SchutzBefohlenen’ umschriebene] besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus [gem. §174 StGB z.B. Erzieher, Ausbilder, Betreuer, ElternTeil].
Die Schutzaltersgrenze liegt hier bei 16 Jahren. In Fällen der gezielten Ausnutzung der Abhängigkeit des SchutzBefohlenen als Tatmittel, sowie bei Taten von Eltern gegenüber ihren Kindern liegt die Grenze bei 18 Jahren.
Erkenntnisse zur Täter/Opfer Beziehung bietet die PKS nur begrenzt.
So muss bei der Frage, welcher Anteil der Vorfälle innerfamiliär geschieht, auf die umfassendere Kategorie des VerwandtschaftsVerhältnisses zwischen Täter und Opfer zurückgegriffen werden.
Ferner enthält die PKS keine Aufschlüsselung, die zugleich nach AltersStufen und Beziehung zwischen Täter und Opfer differenziert.
Lediglich für den sexuellen KindesMissbrauch [gem. §176 StGB], der ohnehin an die Altersgrenze von 14 Jahren anknüpft, sowie den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen [gem. §§ 174, 174a, 174b StGB], für den die betroffenen Opfer unter 14 Jahren in der PKS gesondert ausgewiesen sind, liegen entsprechende Daten vor.
Nur für die Straftatbestände der §§ 177, 178 und 176 StGB bietet die PKS nach Alter und Geschlecht differenzierte, opferbezogene Informationen für einen längeren Zeitraum. Mit ihrer Hilfe ist die Entwicklung der Anzahl der Opfer für eine einheitliche SchutzaltersGrenze [hier von 14 Jahren] zu analysieren.
Es besteht [zu Recht] weitgehend Einigkeit darüber, dass die polizeiliche KriminalStatistik weder für eine Analyse über die Verbreitung physischer elterlicher Gewalt gegen Kinder, noch für eine Analyse des sexuellen KindesMissbrauchs eine ausreichende Datenbasis darstellt.
Als Gründe sind hier insbesondere zu nennen:
Das es davon auszugehen ist, dass der größte Teil der entsprechenden Vorfälle niemals zur Anzeige gelangt!
So hat die UnterKommission PolizeiPraxis der GewaltKommission des Deutschen Bundestages selbst darauf hingewiesen:
- das der GroßTeil innerfamiliärer GewaltDelikte jeglicher Art
der Polizei nicht bekannt wird.
Eine StudentenBefragung in Deutschland zum Thema ’sexueller Missbrauch an Kindern’ fand heraus, dass lediglich 11 von 152 Vorfällen überhaupt irgendeiner Institution gemeldet wurden. Nur zwei dieser 11 Meldungen gingen an die Polizei.
Zwei weitere Befragungen von Studenten stellen ebenfalls fest, dass die Betroffenen:
- so gut wie nie mit ’Offiziellen’ über ihr Erlebnis sprachen.
Zu den ’Offiziellen’ gehören Berufgruppen wie z.b.:
- SozialArbeiter,
- Psychologen,
- Polizisten.
Eine Umfrage bei langjährig berufserfahrenen Professionellen an verschiedensten Institutionen ergab:
- das 94,5% von ihnen
in Fällen von sexuellem KindesMissbrauch [die ihnen Aufgrund ihres Berufes bekannt wurden] ihrerseits keine Anzeige erstatten.
Es ist durch zahlreiche Studien belegt, dass ’das AnzeigeVerhalten’ abhängig von der sozialen Nähe zwischen Täter und Opfer ist:
Je enger deren Beziehung, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige bei der Polizei. Delikte, die per Definition nur im FamilienKreis stattfinden, wie die elterliche physische Gewalt und Inzest, haben somit ein höheres Dunkelfeld als Delikte, die auch von FremdTätern begangen werden.
Ferner ist bekannt:
das die polizeiliche Erfassung von Vorfällen
- zu einem nicht unwesentlichen Anteil
eine Widerspiegelung sozial selektiver strafrechtlicher MutMaßungen und ForschungsBefunde zur Verbreitung darstellt.
Opfer wie Täter aus dem Bereich der unteren sozialen Schichten stellen vermutlich somit einen überproportionalen Anteil der erfassten Fälle!
Von daher ist anzunehmen, dass in der PKS der Anteil der Fremdtäter - in Relation zur GrundGesamtheit - überhöht sein wird.
Als HauptProblem ist aber anzusehen, dass die meisten polizeilich registrierten Vorfälle erst durch bekannt werden, weil die Opfer selbst diese Fälle [oft verspätet, Verjährung!] zur Anzeige bringen!
Ein weiterer nicht zu übersehender Fakt bei Kindern ist, dass:
- ihre Unkenntnis über entsprechende AnlaufStellen sowie
- ihre Unfähigkeit, diese aufzusuchen und dort Angaben zu machen,
durch das Alter beeinflusst sind. Daher ist in der PKS von einer ’altersspezifischen Verzerrung’ der registrierten Vorfälle auszugehen.
Dies könnte Auswirkungen auf die Relationen der unterschiedlichen GewaltFormen zueinander habe. Bestimmte GewaltFormen werden vornehmlich an jüngeren Kindern begangen, andere jedoch in einem Alter, in dem sich Kinder schon eigenständig an Polizei oder HilfsStellen wenden können.
Erschwerend kommt hinzu, dass oftmals Mitarbeiter der JugendÄmter - unter Bezug auf den Datenschutz [§§ 61-68 KJHG] - offenbar ihre Erkenntnisse nicht an die Polizei weiterleiten, keine Anzeige erstatten!
Vielen Medizinern ist diese Praxis nicht geläufig, weshalb sie nicht selten der Meinung sind, mit einer Meldung an das Jugendamt sei zugleich auch die Anzeige bei der Polizei erstattet worden.
All diese Gesichtspunkte führen letztlich dazu, dass die PKS nicht nur die FallZahlen unterschätzt, sondern auch kein repräsentatives Abbild des KriminalitätsGeschehens in Deutschland darstellt.
Abschlusss:
Für sich alleine bietet die PKS keine zuverlässigen Indikatoren für Entwicklungen und Strukturen. Insbesondere nicht in einem Feld sich wandelnder Anschauungen [Moral] und ideologischer Kontroversen.
Diese Einsicht gehört zum kriminologischen BasisWissen und verweist auf die Notwendigkeit der Nutzung weiterer und anderer ZugangsWege für epidemiologische Forschung in diesem Feld.