Informationen über sexuellen Missbrauch & Misshandlung
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GesetzesText des §176b StGB
Thema: sexueller Missbrauch
aus dem Kapitel » Gesetzestext §176 StGB «
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch
[§176 und §176a]wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe:
- eine lebenslange FreiheitsStrafe- oder FreiheitsStrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkung:
Die lebenslange FreiheitsStrafe wird in §38 Abs.1 StGB als Ausnahme der zeitigen FreiheitsStrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihre Stelle eine FreiheitsStrafe von 3 bis zu 15 Jahren [§49 Abs.1 Nr.1 StGB].
Das Höchstmaß derzeitiger FreiheitsStrafe beträgt gemäß §38 Abs.2 StGB 15 Jahre.
Eine Strafdrohung von FreiheitsStrafe nicht unter x Jahren bedeutet demnach:
FreiheitsStrafe von x bis zu 15 Jahren.
Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange FreiheitsStrafe allerdings keine Anwendung, den in diesem Bereich liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren JugendStrafe. Bei Heranwachsenden, die nach ErwachsenenStrafrecht verurteilt werden, kann anstelle von lebenslanger FreiheitsStrafe auf FreiheitsStrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden. [§106 Abs.1 JGG]
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