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Gesetzestext des §176 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern
mit den Absätzen: I, II, III, IV, V, VI
Absatz I - Wer sexuelle Handlungen:
- an einer Person unter vierzehn Jahren [Kind] vornimmt
- von dem Kind an sich vornehmen lässt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft.
Absatz II - Ebenso wird bestraft wer ein Kind dazu bestimmt:
- dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt
- von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
Absatz III - In besonders schweren Fällen:
- ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
Absatz IV - Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer:
- 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
- 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt,
[soweit nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht]
- 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen
Handlungen zu bringen, die es - an oder vor - dem Täter/einem Dritten
vornehmen oder von dem Täter/einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
- 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen,
durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch
entsprechende Reden einwirkt.
Absatz V - Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer:
- ein Kind für eine Tat nach den Absätzen I bis IV anbietet
- oder nachzuweisen verspricht oder
- wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
Absatz VI - Der Versuch ist strafbar:
- dies gilt nicht für Taten nach Absatz IV Nr.3,4 und Absatz V.
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