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    §176 StGB
    sexueller Missbrauch von Kindern

    Diese Regelung dient dem Jugendschutz.
    Sie soll Kinder speziell vor der Beeinträchtigung ihrer GesamtEntwicklung durch sexuelle Handlungen schützen. Zudem wird dadurch auch ihre sexuelle Selbstbestimmung geschützt.

    Bei Verstößen gegen §176 StGB

    wird es in jedem Fall zu einer Verurteilung und zu einer Freiheitsstrafe kommen!

    Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

    Anmerkung:
    Wie sich die Strafe im konkreten Straffall darstellt, kann nicht vorhergesagt werden, denn das konkrete Strafmaß orientiert sich am Einzelfall und weiteren Faktoren.

    Beispiele:
    - etwaige Vorstrafen des Täters
    sowie das Verhalten des Täters:
    - vor der Tat
    - nach der Tat.

    Es handelt es sich bei diesem Delikt nicht um ein AntragsDelikt,
    so dass ohne entsprechenden StrafAntrag ermittelt werden kann!


    Täter eines sexuellen Missbrauchs von Kindern kann jeder [vom Alter unabhängig] sein, also männlich wie weiblich.

    Damit der StraftatBestand des §176 I StGB verwirklicht ist, müssen:


    der objektive TatBestand:

    - TäterKreis,
    - TatSituation,
    - TatObjekt,
    - TatHandlung,
    - sonstige TatModalitäten,
    und

    der subjektive TatBestand:

    - TatVorsatz,
    - Motive des Täters
    - eventuell Absichten.
    verwirklicht sein.

    Sexuelle Handlungen sind alle Handlungen und Verhaltensweisen:

    - die nach dem ErscheinungsBild
    - nach dem Verständnis
    innerhalb der allgemein gültigen Werte, Normen und Moral
    - einen Bezug zur Sexualität aufweisen!

    Schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind z.b.

    - eindringen in den Körper des Opfers [mit Körperteilen/Gegenständen]
    - Opfers zum Eindringen in den Körper des Täters veranlassen
    - von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen
    - das Kind Gegenstand einer pornografischen Schrift werden soll
    - bei Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden
    - bei Gefahr ernsthafter körperlicher Schäden
    - bei Gefahr ernsthafter seelischer Schäden

    und werden härter bestraft wird als der 'einfache' Missbrauch.



    Unerheblich sind:

    - Berührungen ohne SexualitätsBeszug
    - nur kurze und/oder
    - unbedeutende Berührungen
    - sozialadäquate Handlungen [KörperHygiene/Pflege]

    und erfüllen NICHT! den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs.


    Aber schon:

    - das 'begrapschen' und 'betatschen'
    - das Streicheln im GenitalBereich
    - das Streicheln des BrustBereich bei Mädchen
    gehören zu den sexuellen Handlungen.

    [wenn sie 'eine gewisse Erheblichkeit' aufweisen]

    Sexueller Missbrauch von Kindern verjährt:

    - grundsätzlich nach zehn Jahren [§78 III Nr. 3 StGB] und
    - die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat

    Der VerjährungsBeginn ruht allerdings
    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers

    [§ 78b I Nr. 1 StGB].


    Weiter mit : Der GesetzesText des Paragraph 176 StGB
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